Rechtsunsicherheit bleibt
Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Michael Riedel, Bonn, schließt an
die Ausführungen in der Zeitschrift ScannerAktuell 11/95 (noch lieferbar/siehe Anzeige
Seite 2) mit dem Titel "Scanner im Dschungel der Gesetze" an. Er beschreibt die
Rechtslage seit dem 1. August 1996 und nach Erlaß des neuen Telekommunikationsgesetzes
(TKG).
Dieses Gesetz hat im wesentlichen das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) aufgehoben. Sowohl in dem TKG, als auch in dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) vom 30.08. 1995 finden sich Regelungen, die für den Betrieb von Scannern von Bedeutung sind.
Der Betrieb eines Scanners ist jedermann gestattet, wenn das
Gerät den Schutzanforderungen zur Vermeidung elektromagnetischer Unverträglichkeiten
entspricht, die Übereinstimmung bescheinigt ist, das Gerät, die Verpackung oder die
Begleitpapiere mit dem CEKennzeichen versehen sind (§ 3 III, 5 EMVG ).
CEKennzeichnung
Entspricht ein Gerät nicht den CEKennzeichnungsbestimmungen, so kann die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben dieses Gerätes zu verhindern oder zu beschränken (§ 7 I EMVG). Da sich alle Maßnahmen an dem Sinn und Zweck des Gesetzes und an den Grundrechten des Betreibers zu orientieren haben, ist es jeweils eine Frage des Einzelfalls, welche Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die zuständige Behörde kann für besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Anforderungen betrieben werden, Kosten erheben ( § 9 I Nr. 3 EMVG ). In welchen Fällen schuldhaftes Handeln anzunehmen ist, richtet sich allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere danach, ob die Gefahr objektiv vorhersehbar war, welchem Verkehrskreis der
Betreiber (Beruf, Alter und Bildung etc.) angehört und ob das erlaubte Risiko insgesamt überschritten wurde.
Der Erwerb und Besitz von nicht gekennzeichneten und nicht den
Anforderungen entsprechenden Scannern ist erlaubt und löst keine Rechtsfolgen aus.
Abhörproblematik
Zur Frage, welche Funkdienste mit einem Scanner gehört und abgehört werden dürfen, wurden in das TKG die
§§ 86, 95 TKG aufgenommen. Danach dürfen mit einer Funkanlage Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung
bleiben unberührt ( § 86 TKG ). Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 TKG eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt (§ 95 TKG).
Nach diesseitiger Auffassung ist bedenklich, ob diese Vorschrift mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot von Strafbarkeitsnormen noch zu vereinbaren ist, wonach der einzelne von vornherein wissen können soll, was strafrechtlich verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten (vgl. BVerfGE 64,389,393). Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie zum überlieferten Bestand an Strafrechtsnormen gehören und sich durch den Normzusammenhang sowie die gefestigte Rechtssprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung gewinnen läßt (vgl. BVerfGE aaO ).
Gemäß der Legaldefinition des § 3 Nr. 4 TKG sind Scanner
Funkanlagen im Sinne des Gesetzes. Fraglich ist jedoch, welche Nachrichten nicht für
einen Scanner bestimmt sind. Aus Satz 2 ergibt sich lediglich, daß es sich um Nachrichten
handeln muß, die sich nicht an die Allgemeinheit oder einen bestimmten Personenkreis
richten.
Anwender überfordert
In konkreten Bezug auf den Einzelfall dürfte der durchschnittliche Anwender - angesichts der Vielzahl der Funkdienste, die mit einem Scanner empfangen werden können - kaum im vorhinein feststellen können, welche Funkdienste sich an die Allgemeinheit richten und welche nicht. Auch fehlt es an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten, gefestigten Rechtsprechung zu diesen Fragen.
Selbst dann, wenn sich die Zuordnung des Funkdienstes durch Auslegung und anhand des konkreten Geschehens noch ermitteln läßt, so wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Täter absichtlich gehandelt und mit Wissen und Wollen einen Funkdienst abgehört hat, dessen Aussendung sich nicht an die Allgemeinheit richtet und ihm dieses Tun zudem noch wichtig ist (vgl. BGHSt. 16,1). In diesem Zusammenhang wird sich stets auch die Frage nach einem Verbotsirrtums (§ 17 StGB) stellen.
Zu beachten ist ferner § 201 StGB, der für eine Strafbarkeit das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit einem Abhörgerät - einer verbotenen, technischen Einrichtung, die ausschließlich dem Abhören zu dienen bestimmt ist (vgl. BGH NJW 1982,1398) - voraussetzt. Dieses Tatbestandsmerkmal dürfte bei einem zugelassenen Scanner und seiner grundsätzlichen Bestimmung als Breitbandempfänger nicht vorliegen.