Das Fernmeldegeheimnis dient dem Schutz des Bürgers, zum Beispiel
beim Telefonieren. Schnurlose Telefone können bekanntlich, wie Taxifunk oder Polizeifunk,
mit Scannern abgehört werden. Auch nach der Freigabe des Verkaufs von Scannern tun sich
Polizei und Gerichte bisweilen mit diesen Geräten schwer.
Fälle aus der Praxis:
Im Dezember 1995 wurden in einer Ruhrgebietsstadt zwei Funkfreunde
mit ihrem PKW im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch Beamte einer
Zivilstreife angehalten. Offenbar erregten die auffälligen Antennen an dem Fahrzeug ihre
Aufmerksamkeit. In dem PKW befand sich ein zugelassenes CBMobilfunkgerät. Beide
Funkfreunde führten einen ausgeschalteten Handscanner mit CEKennzeichnung bei sich.
Sämtliche Geräte wurden mit Einverständnis und zunächst ohne Widerspruch
sichergestellt. Begründet wurde die Sicherstellung mit dem Verdacht eines Verstoßes
gegen §§ 15, 18, 11 FAG (unbefugter Betrieb einer nicht zugelassenen Sendeanlage,
Geheimhaltungspflicht bei privaten Fernmeldeanlagen). Gegenüber der Staatsanwaltschaft
wurde sofort der Sicherstellung widersprochen, Herausgabe des Scanners und Einstellung des
Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts beantragt. Nach einer Überprüfung des
Gerätes durch das BAPT wurde dem Antrag entsprochen und der Scanner herausgegeben, da ein
Verstoß gegen die genannten Vorschriften und damit ein hinreichender Tatverdacht
erkennbar nicht vorlag.
Falscher Polizist
Im Januar 1996 fuhren in BadenWürttemberg drei Heranwachsende in einem PKW auf einer Landstraße und wurden durch eine Polizeistrafe angehalten, denn auf der Heckablage des Fahrzeugs befanden sich gut sichtbar ein blaues Rundumlicht und eine alte Polizeimütze.
In dem Fahrzeug befand sich ferner ein installierter, in Betrieb befindlicher Handscanner mit CEKennzeichnung. Mit diesem verbunden auch noch ein FeinfilterZusatzlautsprecher und eine ScannerAntenne. Abgesehen von dem Blaulicht und der Polizeimütze wurde dem Scanner zunächst keine Beachtung geschenkt. Während der folgenden Personalienüberprüfung durch einen der Polizeibeamten über dessen 2m und 4mFunkgerät konnte das Ergebnis derselben von dem, nunmehr verblüfften, anderen Polizeibeamten klar und deutlich über den eingebauten Scanner in dem PKW mitgehört werden. Daraufhin wurden sämtliche Gegenstände sichergestellt und alle drei Personen zum Zweck der Vernehmung vorläufig festgenommen. Begründet wurde dies mit dem Verdacht eines Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz sowie der tatbestandlichen Verwirklichung einer Amtsanmaßung und der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§§ 15, 18 FAG, 132, 201 StGB).
Der Beschuldigte und Eigentümer des Scanners legte am folgenden
Tag den Artikel "Scanner im Dschungel der Gesetze" (aus: Scanner aktuell, Okt.
1995) bei der Polizei vor. Zugleich wurde durch den Verfasser gegenüber der
Staatsanwaltschaft - Abteilung Staatsschutz - der Sicherstellung widersprochen, Herausgabe
des Scanners und Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts beantragt.
Verfahren eingestellt
Auch in diesem Fall wurde das Verfahren antragsgemäß eingestellt. Hervorzuheben ist die Begründung im Hinblick auf einen Verstoß gegen die §§ 18, 11 FAG. Unter Rückgriff auf den Grundsatz in dubio pro reo und unter Würdigung der Aussagen wurde davon ausgegangen, daß alle drei Personen in dem Auto gemeinschaftlich Polizeifunk gehört haben. Eine Mitteilung im Sinne des § 11 FAG gegenüber Dritten durch den Beschuldigten läge daher nicht vor.
Der Scanner wurde daraufhin durch die zuständige Polizeibehörde
gemäß § 33 PolG BW endgültig beschlagnahmt. Der Beschuldigte hatte sich dahingehend
eingelassen, daß er den Polizeifunk regelmäßig hören würde und die hieraus gewonnen
Erkenntnisse dahingehend genutzt habe, als Schaulustiger an den Orten des Geschehens
aufzutauchen. Auch habe er unter Benutzung des Blaulichts einen anderen
Straßenverkehrsteilnehmer zum Anhalten gezwungen. Nach Auffassung der entscheidenden
Behörde erwecke dieses Vorgehen, das äußere Erscheinungsbild des PKW und die
sichergestellten Gegenstände den Eindruck, es handle sich hier um eine Polizeistreife und
einen Polizeibeamten. Es stelle daher eine Beeinträchtigung des Schutzgutes der
Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen dar und begründe zugleich eine hohe
Wahrscheinlichkeit des wiederholten Tuns durch den Beschuldigten. Der gegen diese
Entscheidung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, der Betroffene verzichtete auf
weitere Rechtsmittel und erwarb stattdessen einen neuen Scanner.
Bedenkliche Entscheidung
Diese Entscheidung ist bedenklich und nach diesseitiger Auffassung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Einerseits lagen neben zahlreichen anderen Rechtsgründen keine begründeten Tatsachen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr vor. Andererseits war eine unbefristete Beschlagnahme mit § 33 PolG BW unvereinbar.
Aufgrund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten des Scanners, u. a. als Rundfunk- oder Amateurfunkempfänger, dürfte die Beschlagnahme auch mit den Art. 14, 2 GG (Eigentumgarantie, persönliche Handlungsfreiheit) unvereinbar gewesen sein. Schließlich dürfte eine endgültige Beschlagnahme aufgrund der nicht substantiiert dargelegten Zukunftsprognose für das weitere Handeln des Betroffenen auch nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren sein.
Michael Riedel, Rechtsanwalt, DG2KAR